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Gesellschaft CJZ Thüringen

 

Satzung

Nachfolgend die Satzung der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Thüringen e.V. Sie können die Satzung auch als pdf-Datei hier herunterladen.
 

Satzung
der Gesellschaft für Christlich-Jüdische
Zusammenarbeit Thüringen (Verein)



Präambel

Der Verein setzt sich ein für

  • Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiede,
  • Erinnerung an die Ursprünge und Zusammenhänge von Judentum und Christentum,
  • Selbstbesinnung in den christlichen Kirchen hinsichtlich der in ihnen fälschlich theologisch begründeten und geschichtlich verbreiteten Judenverachtung und Judenfeindschaft,
  • Bewahrung der noch erhaltenen, vielfältigen Zeugnisse jüdischer Geschichte,
  • Entfaltung freien, ungehinderten jüdischen Lebens in Deutschland,
  • Achtung ethnischer Minderheiten,
  • Solidarität mit dem Staat Israel als jüdische Heimstätte.


Er wendet sich deshalb entschieden gegen

  • alle Formen der Judenfeindschaft: religiösen Antijudaismus, rassistischen und politischen Antisemitismus sowie Antizionismus,
  • Rechtsextremismus und seine Menschenverachtung,
  • Diskriminierung von einzelnen und Gruppen aus religiösen, weltanschaulichen, politischen, sozialen und ethnischen Gründen,
  • Intoleranz und Fanatismus.

Begründet in der biblischen Tradition folgt er der Überzeugung, dass im gesellschaftlichen, politi-schen und religiösen Leben eine Orientierung nötig ist, die ernst macht mit der Verwirklichung der Rechte aller Menschen auf Leben und Freiheit ohne Unterschied des Glaubens, der Herkunft oder des Geschlechts.

Der Verein ist offen für alle, die für diese Ziele eintreten. Er ist bereit zur Zusammenarbeit mit Gruppen und Parteien, privaten und öffentlichen Einrichtungen, die sich ähnlichen Aufgaben verpflichtet haben.

§ 1     Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Thüringen“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Thüringen e. V.“ Er hat seinen Sitz in Erfurt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden mittels Durchführung von offenen Treffen zum Informations- und Meinungsaustausch zu gesellschaftlichen, politischen und religiösen Ereignissen und von Begegnungen zum christlich-jüdischen Dialog. Zweck des Vereins ist auch die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) durch die Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen zu christlich-jüdischen Themen. Ferner ist Zweck des Vereins die Förderung der Erziehung und Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) durch die Planung und Durchführung öffentlich zugänglicher Veranstaltungen der Erwachsenenbildung im Sinne der Präambel.

§ 3     Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und können hierfür auch angesammelt werden. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen oder religiösen Zwecken zugeführt. Der Verein ist jedoch ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Für die Erfüllung der Vereinszwecke unterhält der Verein eine Verwaltungsorganisation. In dieser sollen, soweit erforderlich, hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden. Hinsichtlich der Angestellten übernimmt der Verein alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers.
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nrn. 26 und 26a EStG – auch für Mitglieder der Vereinsorgane – beschließen.

§ 4     Zusammenarbeit

Unbeschadet seiner vereinsrechtlichen Selbstständigkeit ist der Verein Mitglied des „Deutschen Koordinierungsrates der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit e.V.“. Er sucht den Austausch mit anderen Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit.

§ 5     Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele der Gesellschaft anerkennen und zu unterstützen bereit sind.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie wird zum Ende des Kalendermonats, in dem die Erklärung erfolgte, wirksam. Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung oder Liquidation (bei Verbänden, Institutionen, Personenvereinigungen).
(4) Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6     Organe

Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand, 2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7     Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die nach innen gleichberechtigt sind. Davon soll eines dem jüdischen, eines dem evangelischen und eines dem römisch-katholischen Bekenntnis angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Einzelne seiner Mitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abwählbar oder können zurücktreten. In diesem Fall ergänzt sich der Vorstand innerhalb von acht Wochen  bis zum regulären Ende der laufenden Wahlperiode selbst.
(3) Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, insbesondere im Sinne des § 26 BGB, geschieht durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
(4) Der Vorstand legt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Rechnungsprüfungsbericht vor.
(5) Details der Vorstandsarbeit können darüber hinaus in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(6) Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Leitlinien der Arbeit des Vereins obliegt dem Vorstand.
(7) Im Allgemeinen tagt der Vorstand mindestens zweimal jährlich, im Übrigen nach Bedarf.

§ 8     Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Festlegung der Leitlinien der Arbeit des Vereins,
b) die Wahlen zum Vorstand,
c) die Wahl von zwei Revisoren ,
d) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie des Prüfungsberichtes der von ihr gewählten zwei Revisoren,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung der Gesellschaft sowie
g) die Wahrnehmung der weiteren in dieser Satzung benannten Befugnisse.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege zugestellt werden.
(4) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (digitale Mitgliederversammlung).
(5) Die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung können noch bis zum dritten Tag vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und müssen dann auf die Tagesordnung gesetzt werden. Für die Einreichung ist der elektronische Versand ausreichend.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das vom Vorstand einvernehmlich bestimmt wird (Versammlungsleiter). Der Vorstand bestimmt ebenfalls einen Protokollführer.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung wird durch das Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet oder, bei Einspruch aus der Versammlung, durch diese selbst bestimmt. Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9     Satzungsänderung

(1) Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
(2) Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

§ 10 Auflösung, Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf die Einberufung ausschließlich zu diesem Zweck ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder und mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an den Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Erfurt.


Erfurt, den 21.03.2022
Namen und Unterschriften der Gründungsmitglieder